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BGB § 1818 Anordnung der Hinterlegung

BGB § 1818 Anordnung der Hinterlegung

[ Auszug: Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinte ... ]