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BGB § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

BGB § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

[ Auszug: (1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über s ... ]