Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren

BGB § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren

[ Auszug: Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in §  ... ]