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BGB § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere

BGB § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere

[ Auszug: (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Münd ... ]