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BGB § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht

BGB § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht

[ Auszug: Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durc ... ]