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BGB § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung

BGB § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung

[ Auszug: (1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen d ... ]