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BGB § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

BGB § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

[ Auszug: (1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.  ... ]