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BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

[ Auszug: (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt ... ]