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BGB § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

BGB § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

[ Auszug: (1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind sei ... ]