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BGB § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung

BGB § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung

[ Auszug: (1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadur ... ]