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BGB § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

BGB § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

[ Auszug: (1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vor ... ]