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BGB § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
[ Auszug: Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
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