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BGB § 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht

BGB § 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht

[ Auszug: (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwähl ... ]