Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds

BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds

[ Auszug: (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, ... ]