Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung

BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung

[ Auszug: (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen ... ]