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BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung

BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung

[ Auszug: (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach de ... ]