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BGB § 1761 Aufhebungshindernisse

BGB § 1761 Aufhebungshindernisse

[ Auszug: (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wen ... ]