[ Auszug: (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände
aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht
offenbart oder ausgef ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]