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BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

[ Auszug: (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgef ... ]