[ Auszug: (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem
Lebenspartnerschaftsnamen hinzug ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]