Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

[ Auszug: (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und s ... ]