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BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

[ Auszug: (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rec ... ]