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BGB § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
[ Auszug: (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Zulässigkeit der Annahme ] [ BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind ] [ BGB Mindestalter ] [ BGB Probezeit ] [ BGB Verbot der Annahme ] [ BGB Einwilligung des Kindes ] [ BGB Einwilligung der Eltern des Kindes ] [ BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ] [ BGB Einwilligung des Ehegatten ] [ BGB Einwilligungserklärung ] [ BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt ] [ BGB Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag ] [ BGB Annahme nach dem Tode ] [ BGB Wirkung der Annahme ] [ BGB Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen ] [ BGB Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen ] [ BGB Name des Kindes ] [ BGB Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ] [ BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses ] [ BGB Aufhebung wegen fehlender Erklärungen ] [ BGB Aufhebungshindernisse ] [ BGB Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form ] [ BGB Aufhebung von Amts wegen ] [ BGB Wirkung der Aufhebung ] [ BGB Name des Kindes nach der Aufhebung ] [ BGB Ehe zwischen Annehmendem und Kind ]