[ Auszug: (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der
notariellen Beurkundung. Die Ei ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]