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BGB § 1750 Einwilligungserklärung

BGB § 1750 Einwilligungserklärung

[ Auszug: (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Ei ... ]