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BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes

BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes

[ Auszug: (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Sat ... ]