[ Auszug: Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei
Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]