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BGB § 1518 Zwingendes Recht

BGB § 1518 Zwingendes Recht

[ Auszug: Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertr ... ]