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BGB § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

BGB § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

[ Auszug: (1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufg ... ]