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BGB § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten

BGB § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten

[ Auszug: (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. ... ]