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BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

[ Auszug: (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteil ... ]