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BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils

BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils

[ Auszug: Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigun ... ]