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BGB § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

BGB § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

[ Auszug: (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaf ... ]