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BGB § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

BGB § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

[ Auszug: Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließe ... ]