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BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

[ Auszug: (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetz ... ]