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BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

[ Auszug: (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nich ... ]