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BGB § 1501 Anrechnung von Abfindungen

BGB § 1501 Anrechnung von Abfindungen

[ Auszug: (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinand ... ]