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BGB § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

BGB § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

[ Auszug: Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden     Gesamt ... ]