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BGB § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung

BGB § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung

[ Auszug: Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle de ... ]