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BGB § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

BGB § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

[ Auszug: (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. ... ]