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BGB § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils

BGB § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils

[ Auszug: Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch ... ]