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BGB § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

BGB § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

[ Auszug: (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass  ... ]