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BGB § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

BGB § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. ... ]