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BGB § 1485 Gesamtgut

BGB § 1485 Gesamtgut

[ Auszug: (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten  ... ]