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BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

[ Auszug: (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gem ... ]