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BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

[ Auszug: (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. ... ]