[ Auszug: (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es
vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu
beurteilen. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]