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BGB § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

BGB § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

[ Auszug: (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. ... ]