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BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

[ Auszug: (1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentge ... ]