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BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

[ Auszug: (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf  ... ]