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BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

[ Auszug: (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.  ... ]