[ Auszug: (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern,
soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob
unbillig wäre.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]