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BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

[ Auszug: (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zug ... ]