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BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

[ Auszug: (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem  ... ]